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Geschäftsverteilungsplan
Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Kammern des Landgerichts wird jährlich durch das Präsidium des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.
Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Kammern personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.
Der hier einsehbare Geschäftsverteilungsplan dient lediglich der Orientierung. Er wird nach entsprechendem Präsidiumsbeschluss jeweils für das neue Jahr eingefügt. Veränderungen, die sich im Laufe des Jahres ergeben, werden im Regelfall nicht eingearbeitet, da sie in gesonderten Präsidiumsbeschlüssen enthalten sind. Der Geschäftsverteilungsplan und ggf. Änderungen hierzu auf dieser Internetseite dienen daher nur der Orientierung; es handelt sich danach um eine nicht amtliche/verbindliche Fassung des Geschäftsverteilungsplans, die speziell für die Veröffentlichung im Internet erstellt wurde.
Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Verwaltung hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!