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Geldwäscheaufsicht
Hinweisgeberstelle nach § 53 Geldwäschegesetz für Notarinnen und Notare im Landgerichtsbezirk Heilbronn
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).
Auch Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen.
Das Landgericht Heilbronn hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per E-Mail (poststelle@lgheilbronn.justiz.bwl.de) oder telefonisch (07131/6435301) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Landgericht Heilbronn Verwaltung Wilhelmstraße 8 74072 Heilbronn
Bitte beachten: Das Landgericht Heilbronn ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z. B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.
Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:
An dieser Stelle veröffentlicht die Präsidentin des Landgerichts Heilbronn gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 GwG
bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die gegen eine Notarin / einen Notar wegen
Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurde. Die
Publizierung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 GwG in anonymisierter Form.
lfd. Nr. |
bestandskräftig bzw. unanfechtbar seit |
Maßnahme / Entscheidung | Art und Charakter des Verstoßes |
1 | 11.12.2023 | Bescheid über eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe |
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ablehnung von Beurkundung von Vorgängen nach § 1 GrESTG erst nach Vorliegen einer Dokumentation der Eigentümer- und Kontrollstruktur. Keine Erstellung von allgemeiner Risikoanalyse. Keine durchgehende Erstellung von vorgangsbezogenen Risikoanalysen. |