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Kalenderwoche: 43 (bis voraussichtlich 48, jetzt 9/2025)
2. Große Strafkammer: 2 KLs 453 Js 10378/24
Prozessvorschau des Landgerichts Heilbronn
in Strafsachen
Verhandlungssaal und kurzfristige Änderungen werden durch Aushang im Gerichtsgebäude bekannt
gegeben.
Die Darstellung des Verfahrensgegenstandes orientiert sich an den Anklagevorwürfen nach Maßgabe des
Eröffnungsbeschlusses.
2. Große Strafkammer: 2 KLs 453 Js 10378/24
Strafsache gegen
B., geb. 1982
wegen Brandstiftung u. a.
Prozessauftakt am Donnerstag, 24. Oktober 2024, 10:00 Uhr (aufgehoben)
Fortsetzungstermine:
Donnerstag, 31. Oktober 2024, 13:30 Uhr (aufgehoben)
Donnerstag, 7. November 2024, 13:30 Uhr (aufgehoben)
Donnerstag, 14. November 2024, 09:00 Uhr (verlegter Prozessauftakt)
Donnerstag, 21. November 2024, 15:00 Uhr (aufgehoben)
Montag, 25. November 2024, 16:00 Uhr (verlegt: jetzt 09:00 Uhr)
neu:
Mittwoch, 11. Dezember 2024, 09:00 Uhr
Freitag, 20. Dezember 2024, 09:00 Uhr
Freitag, 10. Januar 2025, 09:00 Uhr
Freitag, 17. Januar 2025, 09:00 Uhr
Montag, 20. Januar 2025, 09:00 Uhr
Mittwoch, 5. Februar 2025, 13:30 Uhr
Montag, 17. Februar 2025, 09:00 Uhr
Montag, 24. Februar 2025, 09:00 Uhr
Die Kammer hat die Angeklagte, ihren Verteidiger, 27 Zeug*innen und einen Sachverständigen geladen.
Gegenstand:
Der Angeklagten liegt zur Last, sie habe am Morgen des 22. März 2024 ein Sofa in ihrer Wohnung in Braunsbach mit Benzin
übergossen und mit Streichhölzern entflammt. Dadurch habe sie an der Immobilie, die sie zwar allein bewohnt habe, die ihr aber
nicht allein gehöre, mutwillig einen durch das Feuer verursachten Sachschaden von rund einer Viertelmillion Euro angerichtet. Dem
Einsatz der Feuerwehr sei es zu verdanken, dass das Haus nicht in Vollbrand geraten sei, wodurch Schlimmeres verhindert worden sei. Bei der
späteren Vorführung vor dem Amtsgericht Öhringen sei sie auf die Protokollführerin losgegangen und habe nach den
eingreifenden Polizeibeamten getreten, gekniffen und gekratzt, wodurch sie ihnen leichte Verletzungen zugefügt habe.
Die 2. Große Strafkammer wird insbesondere zu prüfen haben, ob und inwiefern die Angeklagte angesichts einer bei ihr
womöglich bestehenden wahnhaften Störung zur Tatzeit schuldfähig war und ob ihre Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet werden muss.
Vorläufig ist die Angeklagte unmittelbar nach der Tat geschlossen in einem solchen untergebracht.
Hils
- Pressesprecher -