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Pressemitteilung zu versuchtem Ehrenmord - Urteil im Verfahren 2 KLs 353 Js 30893/24 jug.

Datum: 17.02.2026

Kurzbeschreibung: Urteil nach neun Monaten Hauptverhandlung im Prozess um einen versuchten Ehrenmord

Prozessausgang im Verfahren 2 KLs 353 Js 30893/24 jug. („versuchter Ehrenmord“)

Pressemitteilung

Landgericht Heilbronn

Nr. 03/2026                                                                                               17. Februar 2026

 
Prozessausgang im Verfahren 2 KLs 353 Js 30893/24 jug. („versuchter Ehrenmord“) 
 

In der Strafsache gegen E. u.a. – 2 KLs 353 Js 30893/24 jug. („versuchter Ehrenmord“) – wurde nach knapp neunmonatiger Verhandlungszeit am Mittwochabend, 11. Februar 2026, ein Urteil verkündet.

Die 2. Große Jugendkammer hat die insgesamt sieben Angeklagten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der Angeklagte E. wurde wegen versuchten Mordes (u.a.) zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Angeklagten T. und H. wurden wegen versuchten Totschlags (u.a.) zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (T.) bzw. 3 Jahren und 6 Monaten (H.). verurteilt. Die weiteren Angeklagten Y., M. und P. wurden wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Jugendstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Alle Angeklagten waren zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alt, mit Ausnahme des weiteren Angeklagten G., der bereits 21 Jahre alt war und, nachdem die Kammer ihn auch der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befand, nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt wurde.



Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sah die Jugendkammer als erwiesen an, dass die Angeklagten am späten Abend des 9. September 2024 die Familie Erg. an ihrer Wohnanschrift in Heilbronn aufgesucht haben, um diese zu verletzen und zu töten. Anlass des Überfalls war ein gemeinsamer Spaziergang der Schwester des Angeklagten E. mit dem Sohn der Familie Erg. am Nachmittag des Tattages, den der Angeklagte E. missbilligte. Um die Familienehre zu retten, hatte er sich entschlossen, gemeinsam mit weiteren Angeklagten Vater und Sohn der Familie Erg. zu töten. Zunächst hatte der Angeklagte E. gemeinsam mit den Angeklagten T. am späten Nachmittag den Sohn der Familie Erg. im Bereich des Silcherplatzes tätlich angegriffen, beleidigt und erniedrigt. Später überfiel die Gruppe von sieben Angeklagten dann maskiert und mit Messer, Schlagwerkzeug und Pfefferspray bewaffnet die Familie Erg. gegen 21:13 Uhr. Ein Teil der Angeklagten gelangte in das Treppenhaus des Gebäudes und versuchte sich unter dem Einsatz massiver Gewalt Zugang zur Wohnung der Familie Erg. zu verschaffen. Um den Widerstand der Familie Erg., die im Inneren der Wohnung in akuter Todesangst gegen die Wohnungseingangstüre drückte, zu brechen, sprühte der Angeklagte H. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend Pfefferspray in die Wohnung. Einzig aufgrund massiver Gegenwehr der Familie Erg. und der Tatsache, dass die Wohnungseingangstüre über robuste Sicherungsmechanismen verfügte, konnte das Eindringen in die Wohnung und die weitere Verletzung der Familienmitglieder verhindert werden. Die Angeklagten ließen schließlich von der Familie ab. Die Mitglieder der Familie Erg. erlitten durch den Einsatz des Pfeffersprays starke Reizungen der Atemwege, der Augen und der Haut, welche über mehrere Stunden andauerten. Sie blieben sonst äußerlich unverletzt. Auch verursachten die Angeklagten erhebliche Schäden an Wohnungstüre und Fenstern der Wohnung.



Angesichts des Tathergangs und auf Grundlage der weiteren Feststellungen aus der Beweisaufnahme sah die Jugendkammer beim Angeklagten E. das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als erwiesen an. Die Kammer war der Überzeugung, dass der Angeklagte E. sich durch den Kontakt zwischen dem Geschädigten Erg. und seiner Schwester in seiner Ehre und der Ehre seiner Familie verletzt fühlte; für diese wollte er sich durch die Tötung der beiden Geschädigten Erg. Genugtuung verschaffen. Hingegen handelten die Angeklagten T. und H., die vom Angeklagten E. für den geplanten Überfall zur Tötung der Geschädigten Erg. aktiviert worden waren, nach Auffassung der Jugendkammer nicht aus niedrigen Beweggründen. Wohl aber erkannten beide Angeklagte spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versammelte Meute der Angeklagten und weiterer Mittäter sich auf den Weg zur Wohnung der Familie Erg. machten und sich vor der Wohnung versammelten, um dann zur Tat zu schreiten, dass die Mitglieder der Familie Erg. durch den Überfall und ihr massives Einwirken tödlich verletzt werden würden und nahmen dies als Erfolg ihrer Handlungen zumindest billigend in Kauf. 



Bezüglich der übrigen Angeklagten Y., M., P. und G. konnte die Kammer feststellen, dass diese nicht vollends im Bilde zu den Hintergründen der vom Angeklagten E. geplanten Tötung der Familienmitglieder Erg. waren, sodass ihnen zwar Verletzungsabsicht, nicht hingegen Tötungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Alle sieben Angeklagten handelten aber hinsichtlich der sechs tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzungen als Mittäter.



Die Kammer hat die Tatvorwürfe mit Prozessbeginn am 14. Mai 2025 an insgesamt 27 Verhandlungstagen aufgeklärt und hierbei 56 Zeuginnen und Zeugen vernommen sowie drei Sachverständige angehört. Angesichts der Zahl der Verfahrensbeteiligten – nämlich der fünfköpfigen Kammer, Vertreter der Staatsanwaltschaft, den sieben Angeklagten mit ihren 14 Verteidigerinnen und Verteidigern, sechs Nebenklägerinnen und Nebenklägern mit deren Nebenklagevertreterin, der Jugendgerichtshilfe und den zwei Dolmetschern - war die Durchführung des Strafverfahrens am Standort des Landgerichts Heilbronn aufgrund der räumlichen und personellen Kapazitäten sowie der sich aufgrund der Zahl der Beteiligten ergebenden Logistik besonders herausfordernd und konnte erst durch die gute Zusammenarbeit der personellen Kräfte des Landgerichts mit den weiteren örtlichen Behörden und Unterstützern realisiert werden. Auch sicherten ergänzend zu den örtlichen Wachtmeistern die Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften (SGS) sowie im Wege der Amtshilfe hinzutretende Polizeikräfte die geordneten Abläufe an den Sitzungstagen, an denen massiver Andrang an Unterstützern und Sympathisanten im Umfeld des Landgerichtsgebäudes und besonders beim An- und Abtransport der Angeklagten bestand.



Die Kammer folgt mit dem Schuldspruch und den verhängten Strafen weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die für die zur Tatzeit 19- bzw. 20-jährigen Angeklagten die Verhängung von Jugendstrafen zwischen 5 Jahren (Angeklagter E.) und 2 Jahren und 6 Monaten (Angeklagter P.) gefordert hatte. Für den zur Tatzeit 21-jährigen Angeklagten G. hatte die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten beantragt. Die Nebenklage hatte keinen konkreten Sachantrag gestellt. Die Verteidigung hatte für den Fall einer Verurteilung der Angeklagten deutlich kürzere Jugendstrafen und hinsichtlich des Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich beantragt. 



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis morgen kann Revision eingelegt werden.

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