Prozessausgang im Verfahren 15 KLs 402 Js 32191/25 (Niedernhall)
Datum: 18.05.2026
Kurzbeschreibung: Landgericht Heilbronn verurteilt Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechseinhalb Jahren
[Pressemitteilung Nr. 08/2026 vom 18.05.2026]
In der Strafsache gegen A. – Aktenzeichen 15 KLs 402 Js 32191/25 (Niedernhall) – wurde heute ein Urteil verkündet.
Die 15. Große Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von 6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Weiter wurde der Entzug der Fahrerlaubnis, die nicht vor Ablauf von 4 (vier) Jahren wiedererteilt werden darf (sog. Sperrfrist), angeordnet.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sah die Jugendkammer als erwiesen an, dass der zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte am Abend des 11. September 2025 auf dem Parkplatz eines Edeka-Marktes in 74676 Niedernhall mit seinem Fahrzeug einen 12-jährigen Jungen, der mit dem Fahrrad vorausfuhr, angefahren hat, infolgedessen der Zwölfjährige unter das Fahrzeug gelangte und aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen noch an Ort und Stelle verstarb. Vorausgegangen war eine Auseinandersetzung auf dem Parkplatz zwischen dem Angeklagten, der seinen 16-jährigen Freund dort abgeholt und sich deshalb auf dem Parkplatz aufgehalten hatte, und dem Zwölfjährigen, der in Begleitung seines 13-jährigen Freundes auf dem Parkplatz eingetroffen war und die älteren Jugendlichen, ohne dass diese es provoziert hätten, beleidigt und nach dem gescheiterten Versuch, die Herausgabe von Kleingeld von diesen zu erzwingen, bedroht hatte. Hierbei hatte der Zwölfjährige gegenüber dem Angeklagten auch angedroht, dessen Fahrzeug zu zerkratzen. Spätestens nachdem die Beteiligten auseinandergegangen waren, hat der Angeklagte den Entschluss gefasst, den Zwölfjährigen aufgrund dieses Vorgeschehens mit seinem Fahrzeug anzufahren und hierbei auch tödliche Verletzungen wenigstens vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
Angesichts des Tathergangs und auf Grundlage der weiteren Feststellungen aus der Beweisaufnahme sah die Jugendkammer das Mordmerkmal der Heimtücke als erwiesen an. Hierbei war einzustellen, dass die dem Fahrvorgang vorausgehende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bereits beendet war und der Zwölfjährige, der im Inbegriff war, gemeinsam mit seinem 13-jährigen Begleiter die Örtlichkeit zu verlassen, erst durch das im Anfahrvorgang des Angeklagten wahrzunehmende Aufheulen des Motors und der quietschenden Reifen des Fahrzeugs erkennen konnte, dass der Angeklagte auf ihn zufährt. Die sich damit ergebende viel zu kurze Reaktionszeit genügte hingegen nicht mehr für eine rechtzeitige Angriffsabwehr und Flucht auf dem Fahrrad, um die Kollision zu vermeiden, was dem Angeklagten bewusst war und was er ausnutzen wollte. Hiervon ist die Kammer, gestützt auf verkehrstechnische gutachterliche Feststellungen, überzeugt wie ebenso auch von der Tatsache, dass der Angeklagte den vorausfahrenden Zwölfjährigen unter jedwedem denkbaren Fahrmanöver gesehen hat. Letzteres hatte der Angeklagte bei seiner Einlassung zu Prozessbeginn verneint. Der Angeklagte hat damit nicht nur die gehörige Hemmschwelle zur Tötung einer Person überschritten, was als vorsätzliche Tötung bereits nach dem Gesetz mit erhöhter Straferwartung sanktioniert wird, sondern überdies – straferschwerend - unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers gehandelt. Dieses im Mordmerkmal der Heimtücke verwirklichte Tatunrecht wiegt besonders schwer und rechtfertigt die erhebliche Sanktion im nach dem Gesetz vorgesehen erhöhten Strafrahmen des Mordes.
Abweichend zur Annahme der Staatsanwaltschaft konnte sich die Kammer hingegen keine Überzeugung davon bilden, dass der festgestellte Sachverhalt daneben auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt. Die Staatsanwaltschaft ging in Anklage und Schlussvortrag davon aus, der Angeklagte habe aufgrund der vorangegangenen Bedrohung und Provokation, sein über den Maßen wertgeschätztes Fahrzeug zu beschädigen, zutiefst gekränkt einzig aus Rache und in Ausübung von Selbstjustiz gehandelt, um den Zwölfjährigen mit seinem Fahrzeug als Mittel der Machtdemonstration abzustrafen. Der vorausgehende Angriff auf das Fahrzeug des Angeklagten sei alleinbestimmendes Motiv für die Tat gewesen. Die Kammer folgte dem nicht und nahm vielmehr ein Bündel von Motiven und Beweggründen an, die zur Tatbegehung geführt haben, wobei keines der Motive als allein dominierend und zugleich besonders verachtenswert, weil auf sittlich tiefster Stufe stehend einzuordnen war. Das wäre für die Annahme dieses Mordmerkmals jedoch Voraussetzung. Der Angeklagte hat nach Überzeugung der Kammer auch aus menschlich noch nachvollziehbarer Wut über die nicht vom ihm provozierten groben Beleidigungen, die massiv nachdrückliche Geldforderung und die verbalen Angriffe des Zwölfjährigen, die sich sowohl gegen den Angeklagten selbst als auch behinderungsbezogen gegen seinen 16-jährigen Begleiter als Person gerichtet haben, gehandelt. Die drohende Beschädigung des Fahrzeugs war dabei, selbst wenn das Fahrzeug erheblichen Wert für den Angeklagten im Sinne eines verwirklichten Lebenstraums hatte, nur einer von mehreren Umständen, die ihn zur anschließenden Tatbegehung veranlasst haben.
Die Kammer hat sich dabei ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten verschafft, indem sie auch zahlreiche Zeugen aus dem Lebens- und beruflichen Umfeld des Angeklagten vernommen hat. Der Angeklagte ist als eher introvertierte Person in der Vergangenheit nicht als impulsgesteuert aufgefallen. Dass selbst die in der Tatsituation festzustellenden Gefühlsregungen den Stempel des Höchstverwerflichen tragen, weil sie auf einer prinzipiell niedrigen Gesinnung des Täters beruhen, war nicht anzunehmen. In der Zusammenschau ergab sich deshalb zwar die vorsätzliche Tötung aus dem genannten Motivbündel, hingegen nicht die auf sittlich niedrigster Stufe stehende, besonders verachtenswerte Tatmotivation einer bloß der Rache für die angedrohte Fahrzeugbeschädigung wegen veranlassten tödlichen Kollision, die das Tatunrecht mit nochmals strafschärfender Strafandrohung eines Mordes aus niedrigen Beweggründen begründen könnte.
Weiter war die Kammer aufgrund der aus der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen und der Jugendgerichtshilfe davon überzeugt, dass bei dem zur Tatzeit 18-jährigen und damit i.S.d. Jugendstrafrechts heranwachsenden Angeklagten Reifeverzögerungen vorliegen, wonach für die Verurteilung des Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Aufgrund der Schwere der Schuld, die den Angeklagten angesichts der Tatverwirklichung und der erheblichen Folgen trifft, war die Verhängung einer Jugendstrafe als Freiheitsentzug geboten.
Den Tatvorwurf hat die Kammer mit Prozessbeginn am 11. März 2026 an insgesamt 11 Verhandlungstagen aufgeklärt und hierbei 55 Zeug*innen vernommen sowie drei Sachverständige angehört.
Die Kammer folgt mit dem Schuldspruch und der verhängten Strafe jedenfalls teilweise dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr im besonders schweren Fall bei Verhängung einer Jugendstrafe von 9 (neun) Jahren gefordert hatte. Dieser rechtlichen Bewertung hatte sich gleichlautend die Nebenklage angeschlossen und die Verhängung von wenigstens 9 (neun) Jahren Jugendstrafe beantragt.
Die Verteidigung hatte das festgestellte Tatgeschehen hingegen als fahrlässige Tötung eingeordnet und, nachdem ihrer Auffassung nach bei dem Angeklagten keine schädlichen Neigungen, die Eingangsmerkmal für die Verhängung einer Jugendstrafe sind, festzustellen seien, auf die Verhängung von Zuchtmitteln plädiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann Revision eingelegt werden.
Morgenstern
Pressesprecherin
