OLG Stuttgart bestätigt klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heilbronn im Verfahren gegen BioNTech (Az. Ri 1 O 170/23)
Datum: 19.01.2026
Kurzbeschreibung: Berufung des Klägers zurückgewiesen
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 05. November 2024 (Aktenzeichen Ri 1 O 170/23, veröffentlicht in juris) in einem Zivilverfahren gegen den Impfstoffhersteller BioNTech Manufacturing GmbH wegen behaupteten Gesundheitsschaden infolge einer Corona-Schutzimpfung mit dem von diesem entwickelten Impfstoff Comirnaty wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Mit Urteil vom 13. November 2025 (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 1 U 164/24) wurde die vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hatte vom Impfstoffhersteller Schmerzensgeld in hoher fünfstelliger Summe, die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich möglicher künftiger Schäden sowie Auskunftserteilung über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen und über bekannt gewordene Verdachtsfälle gefordert. Nach seiner Schilderung soll der Kläger infolge einer Coronaschutzimpfung im Jahr 2021 gesundheitlich beeinträchtigt sein und an anhaltendem Kopfschmerz, Schlaflosigkeit, herabgesetzter Belastbarkeit und wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen mit Panikattacken und Herzrasen, einer Lebensmittelunverträglichkeit und schließlich dem Post-VAC- bzw. Erschöpfungssyndrom leiden.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Zivilkammer verneinte den erhobenen Anspruch auf Schadensersatz gegen den pharmazeutischen Unternehmer wegen des Inverkehrbringens des Impfstoffs (§ 84 AMG). Eine nach dieser Vorschrift für eine Haftung festzustellende bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eintretende schädliche Wirkung des Arzneimittels, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (sog. negative Nutzen-Risiko-Bilanz), sei nicht anzunehmen. Die dabei auch in den Blick zu nehmende umfassende Prüfung und Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission belege die Sicherheit des Impfstoffs und angesichts der hohen Zahl schwerer Verläufe bei COVID-19 auch die zutreffende zugunsten des Einsatzes des Impfstoffs ausfallende Kosten-Nutzen-Abwägung. Auch in der medizinischen Fachwelt bestehe weitgehend Konsens dahingehend, dass der Impfstoff im erheblichen Umfang vor einem potentiell schweren Verlauf der Corona-Infektion schütze. Auf dieser Grundlage sei im Zeitpunkt der Impfung nicht von einem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen und der Impfstoff deshalb nicht fehlerhaft i.S.d. Haftungsansprüche nach dem Arzneimittelgesetz. Fehler im Zulassungsverfahren oder zwischenzeitlich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bewertung ändern könnten, habe der Kläger nicht belastbar vorgetragen. Nicht verifizierte Verdachtsmeldungen, zumal ohne Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen mitgeteilten Nebenwirkungen und verabreichter Impfung, genügen dabei nicht, um die bisherigen Annahmen zu erschüttern. Demgegenüber seien die Fälle, bei denen eine Ursächlichkeit von Gesundheitsschäden und Impfung festgestellt ist, im Rahmen der Zulassung bereits geprüft und in der abschließenden Entscheidung zur Nutzen-Risiko-Bilanz eingestellt. Das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis ergebe sich insbesondere aus den Feststellungen der europäischen Behörden über die Zulassung des Impfstoffs, die für die deutschen Gerichte bindend seien (Tatbestandswirkung), jedenfalls aber eine starke Indizwirkung hätten.
Auch verneinte die Kammer eine fehlerhafte Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation des pharmazeutischen Herstellers. Letztlich habe sich der Kläger trotz der mitgeteilten nach Erstimpfung auftretenden Krankheitssymptome auch erneut impfen lassen. Ebenso verneinte die Kammer einen Auskunftsanspruch nach § 84a AMG.
Eine weitere Aufklärung zur Frage der Ursächlichkeit der Impfung für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers war aufgrund der prozessualen Vorgaben nicht veranlasst. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien keine anerkannten Impfkomplikationen und können eine Vielzahl anderer Ursachen haben. Auch gebe es nach einer Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts keinen plausiblen Hinweis auf einen direkten, ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Long-/PostCOVID-ähnlichen Beschwerden und einer COVID-19-Schutzimpfung. Für eine sonstige Haftung des Herstellers aus Deliktsrecht oder Produkthaftungsrecht sah die Kammer keine Grundlage.
Das Landgericht entschied damit - bei Einzelfallprüfung - im Einklang mit zahlreichen anderen bundesweit seit Ende 2023 ergangenen land- und teils obergerichtlichen Entscheidungen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt diese Auffassung nunmehr mit seinem Urteil vom 13. November 2025. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung teilte auch das Berufungsgericht. Eine Haftung des Impfstoffherstellers nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes war nicht begründet, nachdem die Nutzen-Risiko-Abwägung zugunsten des Einsatzes des Impfstoffs ausfalle. Auch war richtigerweise eine Überprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der behaupteten Ursächlichkeit von Schutzimpfung und Gesundheitsschäden nicht angezeigt, nachdem wiederholt und mehrfach durch verschiedene Expertengremien das maximale internationale und nationale Fachwissen aus unterschiedlichen für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Fachbereichen gebündelt sei und das Abwägungsergebnis zugunsten der Verabreichung des Impfstoffs spreche. Vor diesem Hintergrund vermochte auch eine einzelfallbezogene Überprüfung des Zusammenhangs zwischen behaupteten Gesundheitsschaden des Klägers und der Schutzimpfung das richtige Ergebnis der Impfstoffzulassung nicht hinreichend zu erschüttern. Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Schwindelgefühl, Lethargie, Asthenie, Ermüdung, nächtliche Schweißausbrüche und bestimmte Reaktionen der Haut seien nach allen öffentlich zugänglichen Erkenntnissen der Behörden bis heute nicht als typisches Risiko der Impfung mit dem Impfstoff bekannt und haben deshalb auch keinen Eingang in das ständig aktualisierte Aufklärungsmerkblatt für die Schutzimpfung gefunden. Das gelte ebenso für die behauptete Impffolge des Post-VAC- bzw. Erschöpfungssyndrom. Letztlich bleibe die Nutzen-Risko-Abwägung positiv auf Basis der breiten Erhebungen. Auch die Verneinung der sonstigen Ansprüche wurde durch das Oberlandesgericht bestätigt.
Ergänzend zur Information:
Der Bundesgerichtshof entscheidet erstmals am 09. März 2026 in einem weiteren gegen einen anderen Impfstoffhersteller gerichteten Verfahren über gleichgelagerte Auskunfts- und Haftungsansprüche nach dem Arzneimittelgesetz (Aktenzeichen VI ZR 335/24, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 231/2025 vom 17. Dezember 2025, Vorinstanzen: Landgericht Mainz - Urteil vom 21. August 2023 - 1 O 192/22 und Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 18. September 2024 - 5 U 1139/23).
§ 84 des Arzneimittelgesetzes (AMG) lautet:
Gefährdungshaftung
(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1.das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
2.der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
§ 84a des Arzneimittelgesetzes (AMG) lautet:
Auskunftsanspruch
(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der
Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf
Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. 2Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer
bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und
Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von
Bedeutung sein können. 3Die §§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. 4Ein Auskunftsanspruch besteht insoweit nicht, als die Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu
halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten
entspricht.
(2) 1Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch gegenüber den Behörden, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig sind. 2Die Behörde ist zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet, soweit Angaben auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheim zu halten sind oder die Geheimhaltung einem überwiegenden Interesse des pharmazeutischen Unternehmers oder eines Dritten entspricht. 3Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt.
Morgenstern
Pressesprecherin
