Rechtskraft im Verfahren 1 Ks 152 Js 30798/23 („Tötung neugeborene Tochter“)
Datum: 14.01.2026
Kurzbeschreibung: BGH verwirft Revisionen als offensichtlich unbegründet
Das in der Strafsache gegen J. - 1 Ks 152 Js 30798/23 („Tötung neugeborene Tochter“) - am 24. Juni 2024 ergangene Urteil ist rechtskräftig.
Die gegen das Urteil eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revision der Angeklagten war bereits zuvor durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2025 als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
Die Schwurgerichtskammer hatte die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.
Die Kammer sah in ihrem Urteil, das nach einer umfangreichen Beweisaufnahme mit insgesamt 10 Verhandlungstagen ergangen war, als erwiesen an, dass die zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte am 12. September 2023 ihre neugeborene Tochter getötet hat, indem sie diese unmittelbar nach deren Geburt aus dem Fenster ihrer Wohnung in Lauffen am Neckar warf, die dadurch etwa 3,70 Meter in die Tiefe stürzte und tödliche Verletzungen erlitt. Dem war vorausgegangen, dass die Angeklagte ihre Schwangerschaft, weil sie diese nicht wahrhaben wollte, bis zuletzt erfolgreich verdrängt hatte und hiernach auch ihr Lebensgefährte, ihre Familie und ihr Umfeld von der Schwangerschaft nichts bemerkt hatten.
Auch hatte die Angeklagte bis zuletzt keine medizinische Hilfe oder Beratung in Anspruch genommen. Sie hatte ihre Tochter vielmehr alleine und unvorbereitet zuhause in der Wohnung, die sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder bewohnte, zur Welt gebracht und ihr Kind unmittelbar nach dem Geburtsgeschehen aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses getötet, um die erfolgte Geburt und die verdrängte Schwangerschaft zu verheimlichen. Ihr Handeln war dabei neben dem Umstand, dass ihr Kind nicht in ihre Lebensplanung passte, insbesondere aber auch von Scham, Verzweiflung und Ratlosigkeit im Umgang mit der Situation getragen. Nicht zuletzt war die Angeklagte aufgrund der zuvor alleine bewältigten Geburt, bei der sie selbst erhebliche Verletzungen erlitten und viel Blut verloren hatte, panisch geworden. In der Zusammenschau dieser Feststellungen lag insbesondere auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage hatten dagegen in ihren Schlussvorträgen eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gefordert und dies auch mit ihren letztlich erfolglosen Revisionen weiter erstrebt. Demgegenüber hatte die Verteidigung eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren gefordert und sich insbesondere auf das Vorliegen eines minderschweren Falles des Totschlags berufen. Einen solchen minderschweren Fall des Totschlags hat die Kammer in ihrem Urteil aber ausgehend von einer Gesamtwürdigung ebenfalls als nicht gegeben angesehen.
Morgenstern
Pressesprecherin
